03 April 2026, 22:10

Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

Eine detaillierte Abbildung verschiedener Spermienarten überlagert auf einem offenen alten Buch mit dichtem Text und Bildern.

Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Herausgabe von Details über die Verwendung des Samens ihres biologischen Vaters verloren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sie keine Auskunft darüber verlangen kann, wie oft sein Samen verwendet wurde oder wie viele Kinder daraus entstanden sind. Das Urteil bestätigt eine frühere Abweisung durch das Landgericht und lässt die Klägerin ohne die gesuchten Antworten zurück.

Die Klägerin, vertreten vor dem 17. Zivilsenat, hatte konkrete Angaben zur Häufigkeit der Samennutzung ihres biologischen Vaters, zur Zahl der Lebendgeburten sowie zu beabsichtigten Schwangerschaften gefordert. Sie argumentierte, diese Informationen seien entscheidend, um mögliche genetische Risiken zu verstehen – darunter eine vererbte Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung. Das Gericht wies diesen Anspruch jedoch als für ihre rechtlichen Ansprüche irrelevant zurück.

Der Beklagte, ein Arzt, der die Inseminationen durchgeführt hatte, konnte keine vollständigen Unterlagen vorlegen. Den verfügbaren Dokumenten zufolge wurden mit dem Samen desselben Spenders in der Klinik 12 Kinder gezeugt. Teile der Akten waren jedoch nach Ablauf der 30-jährigen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden, sodass Lücken in den Daten bestehen. Das Gericht verwies zudem darauf, dass nicht registrierte Halbgeschwister existieren könnten, wodurch die Gesamtzahl ungewiss bleibe.

Obwohl das Gericht das Recht der Klägerin anerkannte, ihre biologische Abstammung zu kennen, urteilte es, dass dieses Recht die begehrten Details nicht umfasse. Das deutsche Recht – insbesondere das Samenspenderregistergesetz – gewährt keinen Zugang zu solchen Informationen. Die Richter führten weiter aus, dass selbst bei Vorliegen der Daten diese der Klägerin nicht helfen würden, Geschwisterbeziehungen nachzuweisen oder – wie von ihr geltend gemacht – inzestuöse Verbindungen zu verhindern.

Das Urteil lässt die Klägerin ohne die gewünschten Informationen über die Samenspenden ihres biologischen Vaters zurück. Das Gericht bestätigte, dass ihr gesetzliches Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft sich nicht auf die Anzahl der Halbgeschwister oder Empfängnisse erstreckt. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Grenzen der Aktenführung bei jahrzehntealten Samenspenden.

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